Vertragsbedingungen für Mietgegenstände

  

Geltung der Bedingungen

 Die Lieferung, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Vertragsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt.

  

Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen und fernschriftlichen Bestätigung des Vermieters. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

  

Mietzeit

 Die auf den angegebenen Mietpreis bezogene Mietzeit beträgt, soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, einen Kalendertag einschließlich Empfangs- und Rückgabetag.

 Bei verspäteter Rückgabe wird als Entschädigung ab einer halben Stunde 25 € und ab 1 Stunde 50€ berechnet. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

 Weitervermietung oder Überlassung an andere Personen oder Firmen ist untersagt!

 

Mietpreis und  Zahlungsbedingungen

 Die angegebenen Mietpreise verstehen sich als Abholpreise inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

Der Mietpreis ist grundsätzlich bei Übernahme der Mietgegenstände rein netto, ohne Abzug, zahlbar.

  

Übergabe und Rückgabe

 Bei der Übernahme ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Spätere Beanstandungen finden keine Berücksichtigung.

 Die Mietgegenstände sind in sauberem Zustand zurückzugeben. Werden die Mietgegenstände in ungereinigtem Zustand oder im nassen/feuchten Zustand zurückgegeben, so wird eine Gebühr von 50€ berechnet . Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

 Bei Rücklieferung oder Abholung der Mietgegenstände durch den Vermieter bzw. dessen beauftragte Personen müssen die Mietgegenständige vollständig und zu ebener Erde transportfähig verpackt bereitstehen. Für die Vollständigkeit ist der Mieter verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige spätere Abholfahrten gehen zu seinen Lasten.

 Bei Rücklieferung oder Abholung ist die Zählung auf Vollständigkeit und die Prüfung auf Beschädigungen am Standort des Vermieters durchzuführen. Prüfung vor Ort bei Abholung wird nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung durchgeführt. Hierfür anfallende Zusatzkosten trägt der Mieter.

  

Haftung des Vermieters und des Mieters

 Der Vermieter trägt die Gefahr der gewöhnlichen Abnutzung der Mietgegenstände. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

 Entsteht ein Mangel der Mietsache nach Vertragsabschluss, so haftet der Vermieter für daraus resultierende Schäden, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter beschränkt auf den nach der Art des Mietobjekts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, maximal bis zur Höhe des Zehnfachen der Rechnungs- bzw. Angebotssumme. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

 Bei Verschulden des Mieters hat dieser jeden Verlust, jede Beschädigung, jeden Unterschied sowie jeden Minderwert zu ersetzen. Fehlende bzw. beschädigte Teile werden mit dem Wiederbeschaffungspreis dem Mieter berechnet. Für Beschädigungen an Hüpfburgen hat der Mieter dem Vermieter den von Dritten in Rechnung gestellten Reparaturpreis, bzw. den Preis für Neuanschaffung, zu erstatten. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

 Der Mieter  verpflichtet sich, alle notwendigen Vorschriften und behördlichen Auflagen zu beachten und notwendige Erlaubnisse einzuholen. Insoweit stellt er den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei.

  

Leistungsstörungen

 Werden zugesagte Mietsachen durch einen vorausgegangenen Einsatz oder höhere Gewalt einsatzunfähig, hat der Mieter keinerlei Ansprüche auf Ersatzgeräte.

   

Gerichtsstand

 Als Gerichtsstand zwischen den Vertragsparteien gilt Celle als vereinbart.

 

 Versicherung/Sicherheitsbestimmungen

 Der Mieter  erklärt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, dass er für seine Veranstaltung eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dass alle Sicherheitsbestimmungen für mobile Spielgeräte (z.B. Sicherheitsabstände etc….) durch ihn eingehalten werden und dass alle anderen notwendigen Voraussetzungen zum Einsatz der Geräte geschaffen werden. Die Mietsache und  Zubehör bleiben jederzeit Eigentum des Vermieters.

 

 Sonstiges

 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages. Für den Fall, das eine der vorgenannten Bedingungen trotzdem unwirksam ist, tritt automatisch die dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende in Kraft.